Satzung des „Elbhangfest e.V.“
Präambel
Ausgehend von Charakter und Inhalt des 1. Elbhangfestes 1991 „Von Bär bis Pöppelmann“ setzt sich der Verein für die Wahrung von Kultur und Identität der einzigartigen Stadtlandschaft des Dresdner Elbhanges zwischen Loschwitz und Pillnitz mit seinen typischen Merkmalen ein, als da sind: Flußlandschaft, Seitentäler, alte Dorfkerne, offene Villenbebauung und Parklandschaft.
Der Verein trägt die Vorbereitung und Durchführung des Elbhangfestes und garantiert dessen Charakter und Inhalt als Heimat-, Kunst- und Kulturfest, als Stadt- und Landschaftsfest freier Bürger.
- Der Verein führt den Namen„Elbhangfest e.V.“
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtstand
- Zweck des Vereins ist die Förderung, Erhaltung und Verbreitung von Kunst und Kultur jeglicher Art insbesondere der Stadt Dresden und ihres Umlandes, sowie die Erhaltung der einzigartigen Stadtlandschaft und Natur des Elbhanges.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2 Zweck
- Der Verein veranstaltet einmal im Jahr an einem Wochenende das Elbhangfest zwischen Loschwitz und Pillnitz.
- Ein Schwergewicht liegt dabei in der Beteiligung und Darstellung der einheimischen Berufs- und Laienkunst mit besonderer Förderung des Nachwuchses.
Die Berücksichtigung von Kunst und Kultur ausländischer sowie europäischer Mitbürger und Institutionen ist im Sinne einer friedlichen, weltoffenen und toleranten Verständigung in die Gestaltung des Elbhangfestes einzubeziehen. - Darüber hinaus organisiert der Verein weitere Veranstaltungen, die dem Inhalt und gemeinnützigen Charakter des Elbhangfestes unmittelbar entsprechen.
- Der Verein arbeitet unabhängig von politischen Gruppierungen und Parteien, öffentl. Verwaltungen, Institutionen und Verbänden der Wirtschaft und des Handels. Er ist weltanschaulich nicht gebunden und dem Prinzip der Gewaltlosigkeit verpflichtet.
§ 3 Erfüllung des Vereinszwecks
- Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden. Darüber hinaus können Unternehmen und Institutionen Fördermitglied werden.
Nach schriftlichem Antrag entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch
(a) Austritt
(b) Ausschluß
(c) Streichung aus der Mitgliederliste
(d) Tod
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. - Ein Mitglied kann durch eine schriftliche Erklärung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres aus dem Verein austreten.
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 5 Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Interessen des Vereins vorliegt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluß über die Ausschließung wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied von seiten des Vorstandes schriftlich bekanntgegeben. - Die Mitgliedschaft kann bei Verstoß gegen die Beitragsordnung durch Streichung aus der Mitgliederliste beendet werden. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Mitgliedsanträge Minderjähriger unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
Fördermitglieder sind mit einfacher Stimme stimmberechtigt. - Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung.
§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitgliederversammlungen finden zweimal im Jahr statt, nach Möglichkeit jeweils zwei Monate vor und fünf Monate nach dem Elbhangfest.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangen. Der Vorstand hat diese unverzüglich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung jeweils vor dem Fest hat vornehmlich Fragen zu klären, die im Zusammenhang mit der Festvorbereitung stehen. Die Versammlung nach dem Fest hat die Rechenschaftslegung der Finanzen des vergangenen Festes entgegenzunehmen und beschließt den Haushalt für das kommende Fest.
Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– die Entlastung des Vorstandes
– die Wahl des Vorstandes
– die Wahl der Rechnungsprüfer
– die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
– der Ausschluß von Mitgliedern
– die Ernennung von Ehrenmitgliedern
– die Festlegung der Beiträge. - Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden oder einem Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein beauftragter Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Zu Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern und zum Ausschluß von Vereinsmitgliedern ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder erforderlich. - Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihren Reihen den Protokollführer, der den Verlauf, die Beschlüsse und Voten der Mitglieder schriftlich festhält.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand besteht aus mindestens 5 , höchstens 9 Personen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer von 3 Jahren den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Schatzmeister. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB, sie vertreten den Verein einzeln, gerichtlich und außergerichtlich. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bestimmt die konzeptionell- inhaltliche Ausrichtung des Elbhangfestes und wacht über die Einhaltung der in § 2 Abs. 1 und 2, und § 3 Abs. 1 und 2 genannten Grundsätze. Er ist verantwortlich für die Tätigkeit des FA. Der Vorstand kann bis zu 2 natürliche Personen zu Vorstandsmitgliedern berufen.
- Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschlußfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Der Vorstand bestellt den Festausschuß (FA) mit dem Geschäftsführer.
- Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
- Der Vorstand hat im ersten Viertel des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht zu erstellen. Der Jahresabschluß ist von einem Sachverständigen zu prüfen.
§ 6 Der Vorstand
- Im FA erfolgt die praktische Arbeit in Vorbereitung und Durchführung des Elbhangfestes entsprechend dem Vereinszweck.
- Der FA handelt nach einer Geschäftsordnung, die er selbst erstellt und die vom Vorstand beschlossen wird.
§ 7 Der Festausschuß (FA)
- Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und steht dem FA vor.
- Der Geschäftsführer schlägt dem Vorstand die Mitglieder des FA zum Zwecke der Bestellung vor.
- Der Geschäftsführer des FA kann vom Vorstand durch Beschluß mit
2/3-Mehrheit abberufen werden.
§ 8 Der Geschäftsführer
- Da die Arbeit des Vereins nicht gewinnorientiert ist, wird der Verein über die für die Durchführung des Vereinszweckes notwendigen Rücklagen hinausgehende Vermögenswerte nicht ansammeln.
- Für die Durchführung des Festes notwendige Ausstattungen sind Vereinseigentum und fallen nach Auflösung des Vereins dem unter § 2 genannten gemeinnützigen Zweck zu. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
- Der Verein haftet für seine Organe mit dem Vereinsvermögen. Die Mitglieder des Vereins haften nicht für Ansprüche, die das Vereins-
vermögen übersteigen.
§ 9 Vereinsvermögen, Vereinseigentum
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen treuhänderisch dem Ortsamt Loschwitz zu, welches das Vermögen an gemeinnützige Einrichtungen im Bereich des Ortsamtes Loschwitz zu vergeben hat.
Fassung vom 19. Januar 2009






